Allgemeines

Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bedingungen.

Sind diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einem Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, nicht mit einem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

Angebote und Preise

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

Maßgebend sind die vom Verkäufer genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Lieferung, Verpackungsmaterial

Lieferung frei Entladestelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt.  Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Steckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.

Europaletten sind Transporthilfsmittel und werden berechnet. Bei Tausch der von uns gelieferten und berechneten Paletten erfolgt Gutschrift unter Abzug der entstehenden Bearbeitungskosten. Für Palettenrückholungen berechnen wir die Frachtkosten. Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn wir – gemäß Verpackungsverordnung –  zur Rücknahme verpflichtet sind.

Lieferfristen, Höhere Gewalt

Lieferfristen können nur unverbindlich angegeben werden und beginnen mit dem Tag der völligen Klarstellung des betreffenden Auftrages aufgrund schriftlicher Bestätigung. Höhere Gewalt, unverschuldete Produktionsstörungen, Streiks sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Dem Kunden ist dies mitzuteilen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, mit entsprechender Verzögerung bei angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.

Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist vor Lieferung ohne Abzug fällig, die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf besonderer schriftlicher Bestätigung. Auch bei anders lautender Festlegung des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteste Forderung anzurechnen. Wir sind auch berechtigt, sofern Kosten und Zinsen entstanden sind, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nur aus demselben Vertrags- verhältnis steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. §354a HGB bleibt unberührt.

Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Rücknahme

Die Obliegenheiten der §§377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 2 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe und Leitenden Mitarbeiter des Verkäufers oder vorsätzliches Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers vorliegt.

Bei Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten haftet der Verkäufer auch für leicht fahrlässiges Verhalten seiner Organe und Leitenden Mitarbeiter, sowie für grob fahrlässiges Verhalten seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.

Soweit der Verkäufer für entstandene Schäden die Haftung zu übernehmen hat. Beschränkt sich diese lediglich auf die Übernahme der unmittelbaren Haftung. Für Folgeschäden übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Eigentumsvorbehalte

Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung.

Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zu Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungsgegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

Anwendbares Recht und Vertragssprache

Es gilt deutsches Recht.

Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.

Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziffer 1 oder 2 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.